Grundsätzliches

Das Recht der Eltern1, durch ihre Vertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mitzuwirken, hat einen hohen Stellenwert und ist in Nordrhein-Westfalen in der Landesverfassung (Art 10 Absatz 2) verankert. Wie Mitwirkung im Einzelnen abläuft, regelt das Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG) und hier vor allem der Teil über die Schulverfassung (§§ 62 ff. SchulG). Die Gremien, in denen Eltern mitwirken, sind die Klassenpflegschaft, die Klassenkonferenz, die Schulpflegschaft, die Fachkonferenzen und die Schulkonferenz.
Eltern haben das Recht, von den Lehrerinnen und Lehrern über die Lern- und Leistungsentwicklung sowie über das Arbeits- und Sozialverhalten ihrer Kinder unterrichtet zu werden. Sie können nach Absprache mit der Lehrerin oder dem Lehrer am Unterricht des eigenen Kindes teilnehmen. Auch die Mitarbeit in hierfür geeigneten Unterrichtsbereichen ist möglich, wenn die Klassenpflegschaft und die Schulleitung dem zustimmen. In Frage kommen Projekte, Lesestunden, Förderstunden, Arbeitsgemeinschaften sowie die Mitarbeit bei Schulver- anstaltungen und bei Ganztagsangeboten außerhalb des Unterrichts.

Mitwirkungsgremien

  • Die Klassenpflegschaft
  • Die Klassenkonferenz
  • Die Schulpflegschaft
  • Die Schulkonferenz
  • Die Fachkonferenzen

Weitergehende Informationen finden Sie hier: Ministerium für Schule und Weiterbildung